AGB Beckmann

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Ewald Beckmann GmbH & Co

 

(Allgemeine Vertrags-, Lieferungs-, Einkaufs- und Zahlungsbedingungen)

 

Stand 06.05.16

§ 1 Allgemeines

 

1.   Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil unserer Angebote und Verträge über Verkäufe und sonstige Leistungen in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Diese Geschäftsbedingungen kommen ebenfalls bei Holzeinkäufen von der Forstwirtschaft zum Einsatz, soweit gesondert darauf aufmerksam gemacht wird. Der Geltung von Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner auf eigene Geschäftsbedingungen hinweist. Abweichende Bedingungen sind somit nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

 

2.  Der Vertragspartner stimmt zu, dass wir die firmen- und personenbezogenen Daten des Vertragspartners gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

 

 

 

§ 2 Angebote - Vertragsabschluss - Preise

 

1.  Gegenüber Kaufleuten sind unsere Angebote freibleibend, soweit nichts anderes erklärt wird. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten, soweit kein verbindliches Angebot abgegeben war. Ansonsten sind unsere Angebote bis zum Zugang einer Annahme widerruflich. Die Widerruflichkeit gilt auch für unsere Einkaufsangebote gegenüber der Holzwirtschaft.

 

2.     Aufträge gelten als angenommen, wenn sie entweder durch uns schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang oder spätestens termingerecht ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

 

3.    Unsere Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk oder Lager ohne Verpackung zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer.

 

4.    Kostensteigerungen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere allgemeine Erhöhungen von Arbeits- und/oder Materialkosten), berechtigen uns zu einer angemessenen Preiserhöhung, wenn die Lieferung mindestens vier Wochen nach Vertragsabschluss oder später erfolgen soll sowie bei Dauerschuldverhältnissen. Eine Änderung der Mehrwertsteuer zieht jederzeit eine entsprechende Preisanpassung nach sich. Gegenüber Nichtkaufleuten ist eine Preisanpassung nur bei Dauerschuldverhältnissen oder bei vereinbarter Lieferung mindestens vier Monate nach Vertragsschluss wegen Kostensteigerungen, die wir nicht zu vertreten haben, möglich.

 

 

 

§ 3 Lieferung und Gefahrenübergang

 

1.    Lieferfristen und –termine gelten als ungefähr und unter Kaufleuten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir die Nichteinhaltung zu vertreten haben. Die Nichteinhaltung berechtigt den Vertragspartner zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 8 Werktagen eingeräumt hat.

 

2.     Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und abzunehmen.

 

3.    Liefer- und Leistungsverzögerung auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, - hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Naturereignisse, behördliche oder gesetzliche Anordnung oder Störung der Verkehrswege, auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

 

4.     Beginn und Ende einer derartigen Behinderung teilen wir baldmöglichst mit. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz verlangt oder auf Lieferung besteht. Auf Verlangen des Vertragspartners haben auch wir unverzüglich zu erklären, ob wir zurücktreten oder nach Ablauf der Behinderung liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, so kann der Vertragspartner zurücktreten. Für Schadensersatzansprüche gilt § 6.

 

5.   Wir haften hinsichtlich der Liefer- und Leistungsverzögerung nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen, nicht jedoch für das unserer Vorlieferanten. Wir sind jedoch auf Verlangen verpflichtet, uns eventuell zustehende Ansprüche gegen unsere Vorlieferanten an den Vertragspartner abzutreten.

 

6.   Bei Nichteinhaltung der nach Ziffer 1 gesetzten Nachfrist kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz erlangen. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf). Der Deckungskauf setzt die Einholung mindestens dreier Vergleichsangebote voraus. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grobem Verschulden beruhen. Schadensersatz wegen Nichterfüllung infolge leichter oder normaler Fahrlässigkeit leisten wir nicht. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haften wir gegenüber Kaufleuten nur, wenn das Verschulden von unseren gesetzlichen Vertretungsberechtigten oder leitenden Angestellten ausgeht oder sonstige Erfüllungsgehilfen Haupt- oder Kardinalpflichten verletzt haben. Die Haftung beschränkt sich in diesem Fall auf Schäden, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbar waren.

 

7.     Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Anlieferung auf den Vertragspartner über, wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Versand erfolgt nach unserem bestem Ermessen. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen und unter Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Wartezeiten werden berechnet. Verlässt das Fahrzeug auf Weisung des Vertragspartners oder seines Abnehmers die befahrene Anfuhrstraße, haftet der Vertragspartner für entstehende Mängel und Schäden.

 

8.     Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer 3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern, oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, ist der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben anzupassen. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wir haben dies nach Erkenntnis der Tragweite unverzüglich dem Vertragspartner mitzuteilen, auch wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

 

9.   Im Falle des Holzeinkaufs von der Forstwirtschaft geht die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs im Falle der Abholung durch uns erst mit Abholung vollständiger oder teilweiser Partien über. Die Zeitpunkte der Abholung von (Teil-) Partien stehen in unserem Ermessen, es sei denn, dass ausdrücklich verbindliche Abholfristen vereinbart wurden.

 

 

 

§ 4 Zahlungsbedingungen

 

1.     Die Rechnung wird über jede Sendung unter dem Datum des Versandtages erstellt. Dies gilt auch für vereinbarte Teillieferungen.

 

2.   Ist nichts anderes vereinbart oder zur Übung geworden, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug, oder nach 10 Tagen mit 2 % Skonto zu zahlen, vorausgesetzt, dass das Konto keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht, Lohnarbeit und Verpackung.

 

3.    Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung mit uns und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller entstehenden Kosten. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck endgültig eingelöst wird.

 

4.     Befindet sich der Vertragspartner mit fälligen Zahlungen in Verzug, so sind Verzugszinsen in Höhe, wie wir sie an unsere Bank für in Anspruch genommene Kredite zu zahlen haben, mindestens aber 5 % - ist der Vertragspartner Kaufmann, mindestens 8 % - über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu zahlen, es sei denn, der Vertragspartner weist einen geringeren Schaden nach. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

 

5.     Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe aller zahlungshalber hereingenommener Wechsel und Schecks Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Im übrigen gelten bei Zahlungsverzug die gesetzlichen Vorschriften (§§ 286 ff BGB).

 

6.     Soweit uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die unseren Anspruch auf die Gegenleistung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährden, können wir die uns obliegende Leistung verweigern und sind berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen.

 

7.  Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Vertragspartners nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ist der Vertragspartner Kaufmann, so sind Zurückbehaltungsrechte gemäß §§ 369 HGB, 273 BGB ausgeschlossen.

 

 

 

§ 5 Beschaffenheit - Mängelansprüche - Mängelrüge - Haftung

 

1.     Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Unterschiede und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere sind die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf, der Verarbeitung und Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite natürlicher Färb-, Struktur- und sonstiger Unterschiede innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinen Reklamations- und Haftungsgrund dar. Gegebenenfalls hat der Vertragspartner fachgerechten Rat einzuholen.

 

2.    Für die Beschaffenheit der Ware gilt nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

 

3.   Soweit nicht anders vereinbart, wird die zu liefernde Ware aus frischem Rundholz erzeugt. Eine vereinbarte Holzfeuchte gilt als ungefähre Zielfeuchte unter Berücksichtigung üblicher Toleranzen. Bei technischer Trocknung bezieht sich die vereinbarte Holzfeuchte auf den Zeitpunkt der Trockenkammerentleerung.

 

4.    Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten hat zur Wahrung von Mängelansprüchen der Vertragspartner die Lieferung unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, vertragsgemäße Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang schriftlich an uns zu rügen. Die Rügefrist verringert sich bei Verfärbung auf 7 Kalendertage, es sei denn, es war Lieferung trockener Ware vereinbart. Die §§ 377 ff HGB bleiben unberührt. Über einen bei einem Verbraucher eingetretenen Mängelanfall hat uns der Vertragspartner nach Kenntnis alsbald zu informieren.

 

5.    Stellt der Vertragspartner Mängel der Ware fest, darf er darüber nicht verfügen, das heißt, sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. verarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung erfolgt, oder eine Beweissicherung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfolgt ist.

 

 

6.    Bei berechtigter Mängelrüge sind wir zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung – im kaufmännischen Geschäftsverkehr nach eigener Wahl – verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung auch nach dem 2. Versuch fehl, kann der Vertragspartner Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne nachzubessern oder Ersatz zu liefern, oder schlägt beides fehl oder wird unmöglich, oder verweigern wir die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so steht dem Vertragspartner nach seiner Wahl das Recht zu, die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Bei geringfügigen Mängeln hat der Vertragspartner kein Rücktrittsrecht. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Vertragspartner ohne Interesse ist. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge können nicht beanstandet werden.

 

7.     Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Vertragspartner gerade gegen die eingetretenen Folgeschäden aus dem Nichtvorhandensein der Eigenschaften abzusichern. Allein durch die Bezugnahme auf DIN oder EN-Normen wird deren Inhalt nicht zugesicherte Eigenschaft.

 

8.  Ist der Vertragspartner Kaufmann, so verjähren Gewährleistungsansprüche in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438, Abs. 1, Nr. 2, (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) § 479, Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a), Abs. 1, Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Für Schadensersatzansprüche gilt § 6.

 

9.   Im Falle des Holzeinkaufs bei der Forstwirtschaft gelten zur Feststellung der Holzmengen und Qualitätseinstufungen unsere Werksmaße als vereinbart. Bei Anlieferung findet in unserem Werk eine maschinelle Bemaßung statt sowie eine Qualitätssichtprüfung durch den Holzeinteiler. Der Verkäufer unterwirft sich den Werksmaßen, wobei ihm der Nachweis einer abweichenden Qualitäts- und Mengeneinstufung im Streitfalle obliegt. Soll das Forstmaß, das heißt eine Qualitäts- und Mengeneinstufung bei Abverkauf im Wald gelten, so muss dies gesondert vereinbart sein.

 

 

 

§ 6 Haftungsbegrenzung - Schadensersatz

 

1.     Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht nachfolgend anderweitig geregelt. Das gilt insbesondere auch für Folgeschäden und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners.

 

2.  Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

3.  Die Regelung zu Ziffer 1. und 2. gilt nicht bei zwingender Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei grobem Verschulden, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Auch ist damit keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners verbunden.

 

 

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

 

1.     Alle gelieferten Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben bis zur völligen Bezahlung des Verkaufspreises und aller anderen uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden fälligen Forderungen unser Eigentum. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ohne unsere Zustimmung ist unzulässig.

 

2.   Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag unentgeltlich und ohne Verpflichtung uns als Hersteller von § 950 BGB anzusehen. Der Vertragspartner überträgt uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die aus der Be- und Verarbeitung entstandenen neuen Sachen gelten als Vorbehaltsware.

 

 

3.   Wird die gelieferte Ware mit einer beweglichen Sache derart verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Vertragspartner uns schon jetzt quotenmäßig Miteigentum an der neuen Sache. Der Vertragspartner tritt in diesem Fall schon jetzt den gegen den Dritten entstehenden Vergütungsanspruch in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab und ermächtigt uns unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung. Wir nehmen diese Vorausabtretung und Ermächtigung hiermit an.

 

4.   Dem Vertragspartner ist die Weiterveräußerung, sowie die Be- und Verarbeitung nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Forderungen im Sinne der Ziffern 2. und 3. tatsächlich auf uns übergehen. Dazu gehört, dass der Vertragspartner von seinem Kunden die Zahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf seinen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Entsprechendes hat der Vertragspartner mit seinem Abnehmer zu vereinbaren.

 

5.  Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner uns unverzüglich und vollständig zu benachrichtigen. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, sind wir ohne Nachfrist berechtigt, durch einseitige Erklärung das Besitzrecht des Vertragspartners zu beenden und Rückgabe des nicht verarbeiteten Materials zu verlangen. Mit Zahlungseinstellung und/oder dem Insolvenzantrag erlöschen alle unter Ziffer 2. bis 4. angeführten Rechte des Vertragspartners. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

 

6.    Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch uns erfordert keinen Rücktritt. Der Vertragspartner ist aber verpflichtet, uns oder unseren Beauftragten unverzüglich jeglichen Zugang zu gewähren, damit wir entsprechende Feststellungen treffen und über die Vorbehaltsware verfügen können.

 

7.    Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Vertragspartner über.

 

 

 

§ 8 Erfüllungsort

 

1.  Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, unser Hauptsitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Sitz zu verklagen.

 

2.  Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

 

 

§ 9 Schlussbestimmungen

 

Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmungen soll das als vereinbart gelten, was unter Berücksichtigung der übrigen Geschäftsbedingungen dem wirtschaftlichen Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Vertragsschließenden am ehesten entsprochen hätte. Gleiches gilt für eine Lücke. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Fertigstellung dieser Ersatzbestimmung ernsthaft mitzuwirken.

 

Hier können Sie die AGBs als PDF herunterladen.